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Einführung I. Allgemeines Man unterscheidet den eigenen und den gezogenen Wechsel voneinander. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Art. 75ff. WG und Art 1ff. WG. Beim eigenen Wechsel handelt es sich um die Ausnahme, da der Aussteller dem Wechselnehmer selber die Zahlung verspricht. Es fehlt demzufolge ein Bezogener. Dagegen entspricht der gezogene Wechsel dem Normalfall, da es sich um das übliche Dreipersonenverhältnis handelt. II. Begrifflichkeiten im 3-Personen-Verhältnis Bei einem gezogenen Wechsel weist der Aussteller den Bezognen an, an den Wechselnehmer zu zahlen. Der Bezogene schuldet dem Aussteller Geld, welches er an den Wechselnehmer leistet. Der Wechselnehmer ist der Gläubiger des Ausstellers. Im Geschäftsverkehr wird der Bezogene auch Akzeptant und der Wechselnehmer Remittent genannt. Gemäß Art. 28 Abs. 1 WG ist der Bezogene der primäre Wechselschuldner. Er akzeptiert den Wechsel und wird daraus verpflichtet. Der sekundäre Wechselschuldner ist der Aussteller, da er nur zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Bezogene die Zahlung verweigert, vgl. Art. 9 WG. III. Erfüllungswirkung Die Hingabe des Wechsels an den Bezogenen ist im Zweifel nur Leistung erfüllungshalber. D.h. das die Verbindlichkeit erst erlischt, wenn der Wechsel eingelöst wird. IV. Umdeutung Sollte der Wechsel aus irgendeinem Grund unwirksam sein, kommt die Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht. Danach ist es möglich den Wechsel in eine kaufmännische Anweisung gemäß § 363 Abs. 1 S. 1 HGB oder in eine Anweisung nach §§ 783, 792 BGB umzudeuten. Mit der Umdeutung erreicht man, dass das Rechtsgeschäft wirksam bleibt. V. Anspruchsgrundlagen Das Wechselgesetz beinhaltet eine Reihe von Anspruchsgrundlagen innerhalb des Dreipersonenverhältnisses. Art. 28 I WG verpflichtet sich der Bezogene gegenüber dem Wechselnehmer zur Zahlung des Wechsels im Falle des Verfalls. Gemäß Art. 9 I WG haftet der Aussteller dem Wechselnehmer für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. Art. 15 WG sieht vor, dass der Indossant (Wechselüberschreiber) dem Wechselnehmer ebenfalls für die Annahme und die Zahlung des Wechsels haftet. In Art. 8 i.V.m. Art. 28 Art. Wird der Vertreter ohne Vertretungsmacht aus seiner in dieser Position geleisteten Unterschrift selbst aus dem Wechsel verpflichtet. Daneben sehen Art. 32 und 58 WG weitere Anspruchsgrundlagen des Wechselnehmers gegenüber Dritten vor.VI. Prüfungsaufbau eines Zahlungsanspruchs I. Formgültiger Wechsel in Besitz:Formgültiger Wechsel (Art. 1, 2 WG) a. Mindestinhalt (Art. 1 WG) b. Wirksamkeit trotz Fehlern (Art. 2 WG) Fehlerhaft ist der Wechsel, wenn er unvollständig ist. Dann kann der Wechselgeber den Wechselnehmer zur Vervollständigung ermächtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel bewusst unvollständig war (Blanko-Wechsel gemäß Art. 10 WG). 2. Besitz Der Kläger muss im Besitz des
Wechsels sein, da die Auszahlung nur gegen Vorlage des Wechsels erfolgt
(Art. 39, 50 WG). VI. Erweiterung des Wechselverbandes 1. Vollmacht - / Treuhandindossament Eine Möglichkeit den Wechselverband zu erweitern besteht mit Hilfe des Vollmachts- bzw. Treuhandindossaments. Hierbei überträgt der Wechselnehmer I den Wechsel an den Wechselnehmer II. Der Wechselnehmer I ist der Indossant, der Wechselnehmer II der Indossator. Dem Indossament stehen eine Reihe von Funktionen zu. Hierzu gehören die Transportfunktion (Art. 16 WG), die Garantiefunktion (Art. 15 WG), und die Legitimationsfunktion (Art. 16 I WG) Bei einem Vollmachtindossament (Art. 18 WG) bleibt der Aussteller Eigentümer und Wechselgläubiger des Wechsels. Der Indossator erlangt nur die Befugnis, Rechte des Ausstellers gegenüber dem Bezogenen geltend zu machen. Bei einem Treuhandindossament, das im Gesetz nicht geregelt ist, verhält es sich wie beim normalen Wechsel, mit dem einzigen Unterschied, dass sich hier der Indossator verpflichtet, das ihm übertragene Recht vereinbarungsgemäß auszuüben (daher Treuhand).2. Wechselbürgschaft Eine weitere Möglichkeit den Wechselverband zu erweitern eröffnet die Wechselbürgschaft. Hier haftet der Wechselbürge wie der Wechselschuldner (Art. 32 WG). Es besteht nur formelle Akzessorität (Art. 32 II WG). Zahlt der Bürge, geht die Verbindlichkeit kraft Gesetzes auf ihn über (Art. 32 III WG). |
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