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Einführung

I. Allgemeines

Man unterscheidet den eigenen und den gezogenen Wechsel voneinander. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Art. 75ff. WG und Art 1ff. WG. Beim eigenen Wechsel handelt es sich um die Ausnahme, da der Aussteller dem Wechselnehmer selber die Zahlung verspricht. Es fehlt demzufolge ein Bezogener. Dagegen entspricht der gezogene Wechsel dem Normalfall, da es sich um das übliche Dreipersonenverhältnis handelt.

II. Begrifflichkeiten im 3-Personen-Verhältnis

Bei einem gezogenen Wechsel weist der Aussteller den Bezognen an, an den Wechselnehmer zu zahlen. Der Bezogene schuldet dem Aussteller Geld, welches er an den Wechselnehmer leistet. Der Wechselnehmer ist der Gläubiger des Ausstellers. Im Geschäftsverkehr wird der Bezogene auch Akzeptant und der Wechselnehmer Remittent genannt. Gemäß Art. 28 Abs. 1 WG ist der Bezogene der primäre Wechselschuldner. Er akzeptiert den Wechsel und wird daraus verpflichtet. Der sekundäre Wechselschuldner ist der Aussteller, da er nur zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Bezogene die Zahlung verweigert, vgl. Art. 9 WG.  

III. Erfüllungswirkung

Die Hingabe des Wechsels an den Bezogenen ist im Zweifel nur Leistung erfüllungshalber. D.h. das die Verbindlichkeit erst erlischt, wenn der Wechsel eingelöst wird.

IV. Umdeutung

Sollte der Wechsel aus irgendeinem Grund unwirksam sein, kommt die Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht. Danach ist es möglich den Wechsel in eine kaufmännische Anweisung gemäß § 363 Abs. 1 S. 1 HGB oder in eine Anweisung nach §§ 783, 792 BGB umzudeuten. Mit der Umdeutung erreicht man, dass das Rechtsgeschäft wirksam bleibt.

V. Anspruchsgrundlagen

Das Wechselgesetz beinhaltet eine Reihe von Anspruchsgrundlagen innerhalb des Dreipersonenverhältnisses. Art. 28 I WG verpflichtet sich der Bezogene gegenüber dem Wechselnehmer zur Zahlung des Wechsels im Falle des Verfalls. Gemäß Art. 9 I WG haftet der Aussteller dem Wechselnehmer für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. Art. 15 WG sieht vor, dass der Indossant (Wechselüberschreiber) dem Wechselnehmer ebenfalls für die Annahme und die Zahlung des Wechsels haftet. In Art. 8 i.V.m. Art. 28 Art. Wird der Vertreter ohne Vertretungsmacht aus seiner in dieser Position geleisteten Unterschrift selbst aus dem Wechsel verpflichtet. Daneben sehen Art. 32 und 58 WG weitere Anspruchsgrundlagen des Wechselnehmers gegenüber Dritten vor.  

VI. Prüfungsaufbau eines Zahlungsanspruchs

I. Formgültiger Wechsel in Besitz:

Formgültiger Wechsel (Art. 1, 2 WG)
a. Mindestinhalt (Art. 1 WG)
b. Wirksamkeit trotz Fehlern (Art. 2 WG)
Fehlerhaft ist der Wechsel, wenn er unvollständig ist. Dann kann der Wechselgeber den Wechselnehmer zur Vervollständigung ermächtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel bewusst unvollständig war (Blanko-Wechsel gemäß Art. 10 WG).

2. Besitz

Der Kläger muss im Besitz des Wechsels sein, da die Auszahlung nur gegen Vorlage des Wechsels erfolgt (Art. 39, 50 WG).

II. Besondere Voraussetzungen für Sekundärschuldnerhaftung

1. Notleidender Wechsel (Art. 43I, II WG)
Notleidend ist der Wechsel bei Nichtzahlung, Annahmeverweigerung, Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen und Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers

2. Protesterhebung (Art. 44 WG)
Die Protesterhebung erfolgt durch den Bezogenen und zwar fristgerecht, Art. 53 WG. Hintergrund ist die Tatsache, dass ohne Protest kein Regress möglich ist.

III. Materielle Berechtigung des Wechselinhabers

Erforderlich ist, dass der Kläger aus dem Wechsel anspruchsberechtigt ist. Dies ist er grundsätzlich immer dann, wenn er Eigentümer des Wechsels ist. Denn beim Wechsel folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. Der Wechsel wird nach den §§ 929 ff. BGB übertragen. Allerdings gilt gemäß Art. 16 WG die Vermutung, dass derjenige, der Besitzer des Wechsels ist, auch dessen Eigentümer ist. Nach Art. 16 Abs. 2 WG ist auch der gutgläubige Erwerb möglich.

IV. Wechselverpflichtung des Anspruchsgegners

Die erste Frage lautet: Ist die Verpflichtung entstanden?
Hierfür ist zunächst der Skripturakt gemäß Art. 25, 26 WG erforderlich. Ferner muss zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen ein Begebungsvertrag vorliegen, also ein Rechtsverhältnis bestehen. Für den Fall, dass dieser Begebungsvertrag wirksam angefochten wurde, ist auf den durch den Skripturakt gesetzten Rechtsschein abzustellen, der dem Bezogenen zurechenbar ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Wechselnehmer nicht gutgläubig oder grob fahrlässig ist, Art. 10, 16 II WG. Darüber hinaus muss zunächst eine Forderung des Wechselnehmers gegenüber dem Aussteller bestehen. Diese kann aber beispielsweise durch Erfüllung, Aufrechnung bzw. Erlass nachträglich entfallen. Zahlt der Bezogene, dann erlischt die Verpflichtung aller anderen Wechselschuldner. Zahlt ein Wechselschuldner an den formell Legitimierten, der jedoch sachlich nicht berechtigt ist, dann wird er trotzdem von seiner Verpflichtung frei (Art. 40 Abs. 3 WG). Ferner dürfen keine Einreden bestehen, weder aus dem Wechsel selbst (Verjährung, mangelnde Fälligkeit), noch aus anderen Rechtsverhältnissen. Es gilt der Grundsatz, dass mögliche Einwendungen dem Wechselnehmer nicht entgegengehalten werden können, Art. 17 WG.

V. Anspruchshöhe / Gesamtschuldnerische Haftung

Die Anspruchshöhe ergibt sich aus Art. 28, 48, 49 WG. Dem Wechselnehmer haften sämtliche Wechselschuldner als Gesamtschuldner, Art. 47 WG. 

VI. Erweiterung des Wechselverbandes

1. Vollmacht - / Treuhandindossament Eine Möglichkeit den Wechselverband zu erweitern besteht mit Hilfe des Vollmachts- bzw. Treuhandindossaments. Hierbei überträgt der Wechselnehmer I den Wechsel an den Wechselnehmer II. Der Wechselnehmer I ist der Indossant, der Wechselnehmer II der Indossator. Dem Indossament stehen eine Reihe von Funktionen zu. Hierzu gehören die Transportfunktion (Art. 16 WG), die Garantiefunktion (Art. 15 WG), und die Legitimationsfunktion (Art. 16 I WG) Bei einem Vollmachtindossament (Art. 18 WG) bleibt der Aussteller Eigentümer und Wechselgläubiger des Wechsels. Der Indossator erlangt nur die Befugnis, Rechte des Ausstellers gegenüber dem Bezogenen geltend zu machen. Bei einem Treuhandindossament, das im Gesetz nicht geregelt ist, verhält es sich wie beim normalen Wechsel, mit dem einzigen Unterschied, dass sich hier der Indossator verpflichtet, das ihm übertragene Recht vereinbarungsgemäß auszuüben (daher Treuhand).

2. Wechselbürgschaft

Eine weitere Möglichkeit den Wechselverband zu erweitern eröffnet die Wechselbürgschaft. Hier haftet der Wechselbürge wie der Wechselschuldner (Art. 32 WG). Es besteht nur formelle Akzessorität (Art. 32 II WG). Zahlt der Bürge, geht die Verbindlichkeit kraft Gesetzes auf ihn über (Art. 32 III WG).